Steuerstrafrecht
Verteidigung, wenn aus einer Steuersache ein Strafverfahren wird.
Ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder ein Besuch der Steuerfahndung trifft die meisten unvorbereitet. Eine Regel gilt sofort: keine Angaben zur Sache, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt. Was Ihnen konkret vorgeworfen wird, steht in der Akte, nicht im Schreiben.
Im Steuerstrafrecht treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander. Wer den Vorwurf abwehren will, braucht beides: Steuerrecht und Strafverfahren. Beides gehört zu den Schwerpunkten der Kanzlei.
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung
Nicht jede unrichtige Erklärung ist eine Straftat. Wir prüfen zuerst, ob überhaupt Steuern verkürzt wurden, ob sich der Vorwurf auf Vorsatz stützen lässt und ob die Tat bereits verjährt ist. Viele Verfahren lassen sich im Ermittlungsstadium beenden, ohne dass es zur Anklage kommt.
Ermittlungsverfahren
Leitet die Steuerfahndung oder die Bußgeld- und Strafsachenstelle ein Verfahren ein, übernehmen wir die Kommunikation mit den Behörden. Wir beantragen Akteneinsicht und entscheiden mit Ihnen, ob und in welcher Form eine Einlassung nützt. Daneben läuft in aller Regel das Besteuerungsverfahren weiter. Beide Verfahren müssen aufeinander abgestimmt werden, denn was Sie gegenüber dem Finanzamt erklären, kann im Strafverfahren verwendet werden. Weil wir beide Seiten führen, gerät hier nichts durcheinander.
Durchsuchung
Machen Sie keine Angaben zur Sache und rufen Sie uns an: 030 232582520. Außerhalb der Bürozeiten: 0176 70235142. Geben Sie Unterlagen nicht freiwillig heraus, sondern widersprechen Sie der Mitnahme. Dann werden die Unterlagen beschlagnahmt, und Sie behalten die Möglichkeit, das gerichtlich überprüfen zu lassen.
Selbstanzeige
Wer noch nicht im Visier der Behörden steht, kann durch eine Berichtigung Straffreiheit erlangen. Die Anforderungen sind streng. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig erfassen, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Sie ist ausgeschlossen, sobald ein Sperrgrund vorliegt, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Eine unvollständige Selbstanzeige wirkt nicht strafbefreiend.
Die erste Frage ist deshalb nie, wie eine Selbstanzeige formuliert wird, sondern ob sie im konkreten Fall der richtige Weg ist. Eine vorschnelle Anzeige kann einen Sachverhalt offenlegen, der andernfalls nicht aufgegriffen worden wäre. Das prüfen wir, bevor etwas beim Finanzamt eingeht.
FAQ
Unter anderem dann, wenn Ihnen eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, ein Prüfer zur Prüfung erschienen ist, Ihnen die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt war und Sie das wussten oder damit rechnen mussten.
Die hinterzogene Steuer und die Hinterziehungszinsen sind nachzuzahlen. Übersteigt die Steuerverkürzung 25.000 Euro je Tat, tritt die Straffreiheit nicht automatisch ein. Von der Verfolgung wird dann nur abgesehen, wenn zusätzlich ein Geldbetrag an die Staatskasse gezahlt wird.
Verwandte Leistungen
Vertrauliche Beratung anfragen
Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns mit einer Einschätzung zum weiteren Vorgehen.
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