Steuerverfahren und Steuerstreit

Einspruch, Betriebsprüfung, Finanzgericht.

Aktenstapel auf einem Schreibtisch – Vertretung im steuerlichen Verfahren und Rechtsstreit
Steuerrecht

Ein Steuerbescheid ist kein Schlusswort. Sie können ihn innerhalb eines Monats mit dem Einspruch angreifen. Viele Streitpunkte klären sich bereits im Einspruchsverfahren, andere erst vor dem Finanzgericht. Wir begleiten Sie durch beide Stufen.

Steuerbescheide und Belege für ein Einspruchsverfahren auf dem Schreibtisch

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Wir prüfen den Bescheid, legen fristwahrend Einspruch ein und begründen ihn. Der Einspruch allein stoppt die Zahlungspflicht nicht. Deshalb beantragen wir bei Bedarf die Aussetzung der Vollziehung.

Betriebsprüfung

Mit der Prüfungsanordnung sollten Sie handeln. Wir bereiten die Prüfung mit Ihnen vor, begleiten Prüfungstermine und Schlussbesprechung und prüfen den Prüfungsbericht. Wichtig: Ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die angekündigten Steuern und Zeiträume in der Regel ausgeschlossen. Wer Korrekturbedarf sieht, muss vorher handeln.

Haftungsbescheid

Geschäftsführer und andere Verantwortliche können für Steuerschulden einer Gesellschaft persönlich in Anspruch genommen werden. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und ob das Finanzamt sein Ermessen richtig ausgeübt hat.

Klage vor dem Finanzgericht

Bleibt der Einspruch erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats nach der Einspruchsentscheidung Klage erheben. Für Berlin ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus zuständig. Wir vertreten Sie dort.

Häufige Fragen

FAQ

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Ein per Post versandter Bescheid gilt grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das Datum auf dem Bescheid allein ist also nicht maßgeblich. Im Zweifel legen Sie früher Einspruch ein.

Das Finanzamt kann den Bescheid im Einspruchsverfahren auch zu Ihrem Nachteil ändern. Es muss Sie vorher darauf hinweisen, und Sie können den Einspruch dann zurücknehmen. Deshalb prüfen wir den gesamten Bescheid, bevor wir Einspruch einlegen.

Ja, solange keine Aussetzung der Vollziehung gewährt ist. Die Aussetzung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte voraus.

Kontakt

Steuerbescheid prüfen lassen

Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns mit einer Einschätzung zum weiteren Vorgehen.

030 232582520